Faktenübersicht zu Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform
07.05.2019
- Das Recht auf geistiges Eigentum muss auch online gelten.
Rechteinhaber haben ein Anspruch auf faire Vergütung. Ziel von Art. 17 (früher
13) ist, dass Online-Plattformen, die Gewinn durch urheberrechtlich geschützte
Werke machen, auch die Verantwortung für die hochgeladenen Inhalte tragen.
- Plattformen, die ihr Geschäftsmodell darauf aufbauen,
dass Nutzer alle möglichen Inhalte auf ihren Seiten hochladen können, sollen
für Urheberrechtsverletzungen haften und mit den Rechteinhabern Lizenzen für
die Nutzung der Werke abschließen. Diese Lizenzen befreien Nutzer von einer
eigenen Haftung.
- Es geht dabei um solche Urheberrechtsverletzungen, die
auch schon heute nicht stattfinden dürfen. Die aktualisierte Richtlinie schafft
deshalb auch kein neues Recht, sondern überträgt nur das, was in der analogen
Welt schon lange gilt, auf die digitale Ebene.
- Nur Plattformen, bei denen Nutzer Inhalte hochladen
können, sind überhaupt davon betroffen. Für Plattformen, die jünger als drei
Jahre sind, gibt es überdies eine Sonderregelung, wenn sie weniger als zehn
Millionen Euro Jahresumsatz und fünf Millionen Klicks haben. Artikel 17 findet
zudem keine Anwendung auf: Wikipedia (oder ähnliche Plattformen); Open
Source-Plattformen; Plattformen, bei denen nur die Rechteinhaber selbst
hochladen; Nicht-kommerzielle Plattformen; Dropbox (oder ähnliche Plattformen);
Ebay (oder ähnliche Plattformen); Dating (oder ähnliche Plattformen); Foren,
die zum Austauschen oder Kennenlernen gedacht sind.
- Wenn Plattformen keine Lizenzen haben, sollen sie „ihr
bestmögliches unternehmen“ (best efforts), damit die entsprechenden Inhalte
nicht auf ihren Seiten veröffentlicht werden. Diese „best efforts“ müssen verhältnismäßig
zur Plattformgröße, Besucherzahl und Menge der Werke stehen. Eine kleinere
Plattform muss daher nicht dieselben Anstrengungen vornehmen, wie ein großes Unternehmen.
Viele große Plattformen nutzen schon heute Lizenzierungssoftware, um die
hochgeladenen Inhalte zu kontrollieren.
- Wenn aber Lizenzen vorliegen, was das Ziel der Richtlinie ist, müssen große Plattformen „nur“
verhindern, dass solche Werke hochgeladen werden, für welche die Rechteinhaber
konkret mitgeteilt haben, dass sie nicht erscheinen sollen. Dies bedeutet, dass
z.B. eine Identifizierungssoftware bloß auf die Daten reagiert, welche die
Rechteinhaber vorher den Plattformen zur Verfügung gestellt haben. Es können
dann also auch nur diese Werke beim Upload erkannt und ggf. geblockt werden.
- Für Memes, Gifs etc. sind keine Lizenzen erforderlich,
sodass diese weiterhin frei veröffentlicht werden können. Diese müssen sogar im
Rahmen des Artikels 17 ausdrücklich von allen Mitgliedstaaten erlaubtwerden.