Faktenübersicht zu Art. 17 der EU-Urheberrechtsreform

  • Das Recht auf geistiges Eigentum muss auch online gelten. Rechteinhaber haben ein Anspruch auf faire Vergütung. Ziel von Art. 17 (früher 13) ist, dass Online-Plattformen, die Gewinn durch urheberrechtlich geschützte Werke machen, auch die Verantwortung für die hochgeladenen Inhalte tragen.
  • Plattformen, die ihr Geschäftsmodell darauf aufbauen, dass Nutzer alle möglichen Inhalte auf ihren Seiten hochladen können, sollen für Urheberrechtsverletzungen haften und mit den Rechteinhabern Lizenzen für die Nutzung der Werke abschließen. Diese Lizenzen befreien Nutzer von einer eigenen Haftung.
  • Es geht dabei um solche Urheberrechtsverletzungen, die auch schon heute nicht stattfinden dürfen. Die aktualisierte Richtlinie schafft deshalb auch kein neues Recht, sondern überträgt nur das, was in der analogen Welt schon lange gilt, auf die digitale Ebene.
  • Nur Plattformen, bei denen Nutzer Inhalte hochladen können, sind überhaupt davon betroffen. Für Plattformen, die jünger als drei Jahre sind, gibt es überdies eine Sonderregelung, wenn sie weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz und fünf Millionen Klicks haben. Artikel 17 findet zudem keine Anwendung auf: Wikipedia (oder ähnliche Plattformen); Open Source-Plattformen; Plattformen, bei denen nur die Rechteinhaber selbst hochladen; Nicht-kommerzielle Plattformen; Dropbox (oder ähnliche Plattformen); Ebay (oder ähnliche Plattformen); Dating (oder ähnliche Plattformen); Foren, die zum Austauschen oder Kennenlernen gedacht sind.
  • Wenn Plattformen keine Lizenzen haben, sollen sie „ihr bestmögliches unternehmen“ (best efforts), damit die entsprechenden Inhalte nicht auf ihren Seiten veröffentlicht werden. Diese „best efforts“ müssen verhältnismäßig zur Plattformgröße, Besucherzahl und Menge der Werke stehen. Eine kleinere Plattform muss daher nicht dieselben Anstrengungen vornehmen, wie ein großes Unternehmen. Viele große Plattformen nutzen schon heute Lizenzierungssoftware, um die hochgeladenen Inhalte zu kontrollieren.
  • Wenn aber Lizenzen vorliegen, was das Ziel der Richtlinie ist, müssen große Plattformen „nur“ verhindern, dass solche Werke hochgeladen werden, für welche die Rechteinhaber konkret mitgeteilt haben, dass sie nicht erscheinen sollen. Dies bedeutet, dass z.B. eine Identifizierungssoftware bloß auf die Daten reagiert, welche die Rechteinhaber vorher den Plattformen zur Verfügung gestellt haben. Es können dann also auch nur diese Werke beim Upload erkannt und ggf. geblockt werden.
  • Für Memes, Gifs etc. sind keine Lizenzen erforderlich, sodass diese weiterhin frei veröffentlicht werden können. Diese müssen sogar im Rahmen des Artikels 17 ausdrücklich von allen Mitgliedstaaten erlaubtwerden.